user_mobilelogo

Gesetzliche Betreuung

Wer braucht eine Betreuung?

Vom Betreuungsrecht betroffen sind erwachsene Menschen, die wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln können (§ 1896 Abs. 1 BGB) und deshalb auf die Hilfe anderer angewiesen sind.

 

Was ist gesetzliche Betreuung?

Das Betreuungsrecht regelt, wie und in welchem Umfang für eine hilfsbedürftige Person vom Gericht eine Betreuerin/ein Betreuer bestellt wird.
Betreuer dürfen nur für die Aufgabenkreise bestellt werden, in denen eine Betreuung tatsächlich erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 BGB).

Bereiche, die die Betroffenen eigenständig erledigen können, dürfen den Betreuern nicht übertragen werden. Was die Betreuten noch selbst tun können und wofür sie einen gesetzlichen Vertreter benötigen, wird im gerichtlichen Verfahren festgestellt.

Der Betreuer hat die Aufgabe, den Betreuten in dem ihm übertragenen Wirkungskreis zu vertreten. Von seiner Vertretungsbefugnis erfasst werden aber nur die Handlungen innerhalb des ihm zugewiesenen Aufgabenkreises.

 

Was ist ein Berufsbetreuer?

Ein Berufsbetreuer ist jemand, der Betreuungen gemäß § 1896 ff. BGB im Rahmen eines entgeltlichen Gewerbes ausübt.

Es handelt sich dabei nicht um einen Ausbildungsberuf im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder eines Studiums, sondern um eine Tätigkeit, die sich in den letzten Jahrzehnten (insbesondere seit der Ablösung der Vormundschaft für Erwachsene durch die Betreuung 1992) entwickelt hat.

Während vor 1992 hauptsächlich Rechtsanwälte beruflich in diesem Bereich tätig waren (als sogenannte Berufsvormünder), haben sich in den Jahren seit 1992 auch viele Menschen aus anderen Berufsgruppen (schwerpunktmäßig Sozialarbeiter/-pädagogen, Alten- und Krankenpfleger, auch Verwaltungsfachkräfte und Kaufleute) in diesem Beruf betätigt.

 

Welche Aufgaben hat der Betreuer?

Aufgabe des Betreuers ist es, als gesetzlicher Vertreter im festgelegten Umfang für den Betreuten zu handeln. Insoweit steht das Wohl des Betroffenen und seine Vorstellungen und Wünsche immer im Vordergrund.

Im Rahmen der festgelegten Aufgabenkreise vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich; er hat damit die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

Der Betreute selbst kann wirksame Willenserklärungen abgeben und Rechtsgeschäfte eingehen, es sei denn, er ist geschäftsunfähig bzw. es besteht ein Einwilligungsvorbehalt.

Ist der Aufgabenkreis mit einem Einwilligungsvorbehalt versehen, so sind die Rechtsgeschäfte der betroffenen Person erst mit der Einwilligung des Betreuers rechtsgültig.

 

Welche Aufgabenkreise gibt es?

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) schreibt keine typischen Aufgabenkreise vor. Es obliegt dem Richter, anhand der Lebenssituation und den Bedürfnissen des Betroffenen die Aufgabenkreise nach dem Erforderlichkeitsgrundsatz herauszufinden und festzulegen.
In der Praxis werden folgende Aufgabenkreise am häufigsten übertragen:

 

Gesundheitssorge / Heilbehandlungsbelange

Der Betroffene muss in alle medizinischen Maßnahmen selbst einwilligen, solange er die Folgen und die Tragweite des Eingriffs erkennen und seinen Willen hiernach äußern kann. Nur wenn die natürliche Einsichtsfähigkeit des Betroffenen nicht vorhanden ist, muss stellvertretend der Betreuer einwilligen. Im Rahmen der Gesundheitssorge klärt der Betreuer dann beispielsweise Fragen wie:

  • Krankenversicherung des Betreuten
  • Die ärztliche Versorgung/Arztwahl
  • Regelungen bei einer Krankenhauseinweisung
  • Die Einleitung und Zustimmung zu therapeutischen Maßnahmen
  • Einwilligung in Untersuchungen, Operationen und Heilmaßnahmen
  • Einwilligung bei der Verabreichung von Medikamenten
  • Organisation von ambulanter Pflege zu Hause

Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist. Das Unterlassen von medizinisch-therapeutischen Maßnahmen, die einen schwerwiegenden gesundheitlichen Schaden nach sich ziehen könnten, sind dem Gericht rechtzeitig mitzuteilen. Eine Genehmigungspflicht besteht hier nicht.

 

Aufenthaltsbestimmung

Der Betreuer sollte gemeinsam mit dem Betroffenen den geeigneten Aufenthaltsort wählen. Dabei sind die Bedürfnisse und Möglichkeiten des Betreuten zu beachten. In der Praxis kann dies z.B. den Verbleib in der häuslichen Umgebung bei entsprechender ambulanter Hilfe oder einen Umzug in eine geeignete Einrichtung bedeuten. Die Unterstützung durch den Betreuer ist besonders dann wichtig, wenn der Betroffene wegen seiner Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, eine Entscheidung zu treffen. Werden innerhalb dieses Aufgabenkreises Entscheidungen gegen den Willen des Betreuten notwendig, z.B. die Unterbringung in einer Einrichtung oder freiheitsentziehende Maßnahmen, so muss hierzu eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts eingeholt werden.

 

Vermögenssorge (Regelung finanzieller Angelegenheiten)

Die Vermögenssorge kann sich auf alle finanziellen Angelegenheiten beziehen oder aber unter Berücksichtigung des Erforderlichkeitsgrundsatzes auf einzelne Aufgabenbereiche beschränken. Der Betreuer ist beispielsweise für die folgenden finanziellen Angelegenheiten zuständig:

  • Führung eines Girokontos
  • Verwaltung des Sparvermögens
  • Geltendmachung von Ansprüchen und Leistungen (z.B. Befreiung von Zuzahlung zu Arzneimitteln, Wohngeldantrag, Antragstellung auf Leistungen der Kranken- und Pflegekasse, Rentenantrag uvm.)
  • Kostenregelung für Wohnheim / Tagesstättenplatz
  • Zahlung von Verpflichtungen wie Miete, Strom, Versicherungen, usw.
  • Steuererklärung
  • Schuldenregulierung

Die Aufgabe des Betreuers besteht in erster Linie darin, das vorhandene Vermögen zu sichern und vor finanziellen Verlusten zu schützen. Er ist gegenüber dem Amtsgericht zur Rechnungslegung (Vermögensverzeichnis, Belege, Quittungen) verpflichtet. Einige finanzielle Regelungen, wie bestimmte Geldanlagen oder die Wohnungskündigung muss das Gericht vorab genehmigen.

 

Vertretung vor Behörden / Einrichtungen und Gerichten

Dieser Aufgabenkreis ist eigentlich schon in den Aufenthalts-, Vermögens- und Gesundheitsangelegenheiten mit eingeschlossen. Dennoch wird er nochmals hervorgehoben, um mögliche Lücken bei der gesetzlichen Vertretung zu vermeiden.

 

Wohnungsangelegenheiten

Zu diesem Aufgabekreis gehören alle Angelegenheiten, die mit der Wohnsituation des Betreuten zu tun haben.
Im Mittelpunkt stehen Tätigkeiten, die mit der Beschaffung und Erhaltung von Wohnraum für den Betreuten zu tun haben. Das beinhaltet sowohl die laufenden Mietzahlungen als auch z.B. die Abwendung einer Räumungsklage und ggf. Regulierung der Mietschulden. Somit sind Kontakte und Gespräche mit Wohnungsbaugesellschaften, sonstigen Vermietern, Wohnungsbehörden, Wohngeld stellen, Maklern, Wohnungsverwaltern, Hausmeistern und ähnlichen Personen und Stellen zu führen. Ggf. sind für Betreute Anträge auf Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen zu stellen, Anträge auf Wohngeld oder Lastenzuschuss usw.. Für die Auflösung einer Wohnung (beispielsweise wegen Umzug in eine Senioreneinrichtung) ist die Genehmigung des Betreuungsgerichtes erforderlich. Da bei diesem Aufgabenkreis auch finanzielle Regelungen eine Rolle spielen (z.B. Mietzahlungen), werden diese Angelegenheiten häufig durch den Aufgabenkreis der Vermögenssorge erweitert.

 

Postangelegenheiten

Post- und Fernmeldeangelegenheiten sind vom Grundgesetz ein besonders geschütztes Rechtsgut und werden deshalb als gesonderter Aufgabenkreis benannt. Der Betreuer kann Entscheidungen über den Fernmeldeverkehr treffen und die Post des Betroffenen entgegennehmen, öffnen und je nach Lage an den Betroffenen aushändigen bzw. nicht aushändigen.

 

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.